AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind  grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern konzipiert. Sollten sie  ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1, Abs. 1.  Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, zugrundgelegt werden,  gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des 1. Hauptstückes dieses  Gesetzes widersprechen.

1. Geltungsbereich 
Diese Allgemeinen Bedingungen gelten auch für künftige gleichartige Geschäfte,  soweit nicht die Vertragspartner ausdrücklich und schriftlich Abweichendes  vereinbart haben. 

2. Angebot 
Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend. Bei Preis- und  Konditionsänderungen hat der Käufer das Recht, sofort nach Erhalt einer  diesbezüglichen Mitteilung vom Vertrag zurück zu treten. 

3. Vertragsschluss 
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung  eine Lieferung oder eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat. 

4. Preise 
4.1. Die Preise gelten ab Lager des Verkäufers, ausschließlich Mehrwertsteuer.  Verpackungen, die vom Großhandel angebracht oder vom Werk in Rechnung  gestellt werden, werden gesondert berechnet. Zustellung, Abladen, Verladen  und Rücknahme der Verpackung sind, soweit die Rücknahme nicht durch  separate Verordnungen geregelt ist, gesondert zu vereinbaren. 

4.2. Sollten sich die Einstandspreise und Kosten seit Vertragsabschluss verändern, so  ist der Verkäufer berechtigt, die Preise an die Kosten im Zeitpunkt der Lieferung  anzugleichen, hat dies jedoch dem Käufer nachzuweisen. 

4.3. Bei Reparaturaufträgen werden die als notwendig und zweckmäßig erkannten  Leistungen erbracht und auf Basis des  angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und  Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der  Durchführung des Auftrages zutage treten, wobei es hierfür keiner besonderen  Mitteilung an den Auftraggeber bedarf. Im Falle der Unwirtschaftlichkeit ist  jedoch das Einverständnis des Auftraggebers zur Fortführung der Reparatur  einzuholen. 

4.4. Sollten Angebote auf Reparaturen oder eine Begutachtung verlangt werden und  deshalb eine Zerlegung des Stückes und eine Überprüfung der Einzelteile  notwendig sein, so sind die dadurch erwachsenden Kosten einschließlich  allfälliger Demontagekosten sowie Entsendungskosten des Personals zu  vergüten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommen sollte. 

5. Lieferung 
5.1. Die Lieferfrist beginnt spätestens mit einem der nachstehenden Zeitpunkte: 
a) Datum der Auftragsbestätigung,  b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen,  kaufmännischen Voraussetzungen,  c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende  Anzahlung erhält oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist. 

5.2. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Volllieferungen durchzuführen und zu  verrechnen, sofern nicht einheitliche Lieferung vereinbart ist. 

5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer  oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle  höherer Gewalt, kriegerischer Ereignisse, behördlicher Eingriffe, Energiemangel  oder Arbeitskonflikte. Die vorgenannten Umstände berechtigen den Verkäufer  auch dann zu einer Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten  eintreten. 

5.4. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden des  Verkäufers nicht möglich ist oder seitens des Käufers nicht gewünscht oder die  Ware nicht übernommen wird, kann der Verkäufer die Lagerung der Ware auf  Kosten des Käufers vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung. 

6. Kleinsendungen 
Bei Klein-Bestellungen kann ein Mindermengenzuschlag eingehoben und die Lieferung nur gegen Nachnahme oder Vorauskassa ausgeführt werden.

7. Gefahrenübergang 
Sollte der Verkauf ab Werk des Herstellers oder ab Lager des Verkäufers  vereinbart sein,  a) geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer  zur Verfügung gestellt wird. b) geht bei Verkauf „frachtfrei bis …“ (frei bis …) die Gefahr vom Verkäufer in dem  Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware vom ersten Frachtführer (Bahn,  Post, Spediteur) übernommen wird. 

8. Zahlung 
8.1. Falls nicht anders vereinbart beträgt die Zahlungskondition Vorauskassa. 

8.2. Die Zahlung gilt an dem Tage als geleistet, an welchem der Verkäufer über den  Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann. 

8.3. Bei Zahlungsverzug werden, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren  Schadens, Verzugszinsen in der Höhe der üblichen Bankzinsen für  Kontokorrent-Kredite in Rechnung gestellt. Im Falle der Säumnis ist der Käufer  verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch die zur zweckentsprechenden  Rechtsverfolgung notwendigen Interventionsgebühren eines Kreditschutzbüros  oder Rechtsanwaltes zu vergüten.   

8.4. Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen oder bei Eintreten eines  Insolvenzfalles werden gewährte Sondernachlässe, Rabatte und Boni hinfällig  und rückverrechnet. 

8.5. Die Sondernachlässe und Boni sind dann fällig, wenn alle den diesbezüglichen  Abrechnungszeitraum betreffenden Rechnungen bezahlt sind. 

8.6. Ist der Verkäufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so  werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten an die Lieferfirma sofort fällig. Der  Zahlungsverzug berechtigt nach Festsetzung einer Nachfrist von 10 Tagen von  etwa laufenden Verträgen, auch wenn sie teilweise schon erfüllt sind, zurück zu  treten, ohne dass der Käufer hieraus irgendwelche Rechte gegen die Lieferanten  herleiten kann. 

9. Eigentumsvorbehalt 
9.1. Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur gänzlichen  Bezahlung aller aus der bestehenden Geschäftsverbindung noch offenen  Forderungen. 

9.2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr  veräußern. Die aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware entstehende Forderung tritt der Käufer mit ihrem Entstehen an den Verkäufer zur Sicherung  dessen Forderung ab. 

9.3. Wenn die Vorbehaltsware zusammen mit fremden, vom Verkäufer nicht  gelieferten Waren veräußert wird, so gelten die Forderungen nur in Höhe eines  dem Rechnungswert der versendeten Vorbehaltsware entsprechenden Teilbetrages als abgetreten. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen  Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht dem Verkäufer gegenüber fristgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer seinen Kunden zu nennen, welchem die Abtretung angezeigt werden kann. Die so vom Käufer eingezogenen Beträge sind in seinen Büchern bis zur Zahlung des Kaufpreises als für den Verkäufer treuhändig verwahrt für jedermann ersichtlich zu kennzeichnen. Der Käufer hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen und überhaupt alle erforderlichen Formvorschriften (Bezettelung und dgl.) zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes des Verkäufers zu beachten. 

10. Gewährleistung und Haftung 
10.1. Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen  jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der auf eine vor dem  Gefahrenübergang liegende Ursache zurückgeführt ist, zu beheben, wenn dieser  auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. 

10.2. Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt 2 Jahre, soweit nicht für  einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen gelten. Der Lauf  der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. 

10.3. Der Käufer hat sofort entdeckbare Mängel unverzüglich nach Empfang, andere  Mängel spätestens eine Woche nach Entdeckung mit eingeschriebenem Brief zu  beanstanden. Bei Post-, Bahn- oder Spediteurauslieferung ist das  Schadensprotokoll sofort aufzunehmen. Durch nicht rechtzeitig erfolgte  Mängelanzeige oder durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an der Ware  wird die Haftung der Lieferfirma aufgehoben. 

10.4. Bei Inanspruchnahme des Käufers aus dem Recht der Gewährleistung durch  seinen Vertragspartner, der Verbraucher ist, muss der Käufer innerhalb von 2  Monaten ab der Erfüllung seiner Gewährleistungspflicht dem Verbraucher  gegenüber seine Gewährleistungsansprüche dem Verkäufer gegenüber geltend  machen. Der Anspruch ist mit der Höhe des eigenen Aufwandes beschränkt. Die  Haftung des Verkäufers verjährt fünf Jahre nach Erbringung seiner Lieferung oder  Leistung. 

10.5. Der Verkäufer ist nach Rücklieferung der beanstandeten Ware an ihn  verpflichtet, in angemessener Frist nach seiner Wahl den Mangel zu beheben,  mangelfreie Ersatzware zu liefern, oder entsprechende Gutschrift zu leisten. 

10.6. Anstelle des Anspruches des Käufers auf Aufhebung des Vertrages oder  Preisminderung kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung vornehmen. Bei Waren,  die unter Fabriksgarantie verkauft werden, wird nur insoweit Haftung  übernommen, als von Seiten der betreffenden Lieferwerke Ersatz geleistet wird. 

10.7. Ergibt sich bei einer Rücksendung von Waren, dass kein Mangel vorliegt, so ist  der Lieferer berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine  angemessene Vergütung für die Prüfung zu berechnen. Etwaige Mängel an  Teillieferungen berechtigen nicht zur Annullierung des ganzen Auftrages oder  anderer Aufträge. 

10.8. Die Transportkosten vom Standort des Käufers bis zu jenem des Verkäufers  gehen zu Lasten des Käufers. Die Transportkosten für die Retournierung der reparierten oder ausgetauschten Ware gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers, außer dies wurde fallbezogen anders vereinbart. 

10.9. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferung wird die ursprüngliche  Gewährleistungspflicht des davon nicht betroffenen Teiles der Lieferung nicht  verlängert. 

10.10. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass seitens des Käufers gegen den Verkäufer kein Anspruch auf wie immer gearteten Schadenersatz wie z.B. für Verletzung von Personen, für Folgeschaden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, sowie kein Anspruch auf entgangenen Gewinn besteht, ausgenommen der  Verkäufer hat grobes Verschulden zu verantworten bzw. soweit ein Anspruch aufgrund des Produkthaftungsgesetzes besteht. 

11. Rücktritt vom Vertrag 
11.1 Liegt ein Lieferverzug des Verkäufers vor, ist der Käufer erst nach Ablauf einer  Nachfrist in der Dauer der ursprünglichen Lieferzeit berechtigt, vom Vertrag  zurückzutreten. 

11.2 Der Verkäufer kann die Lieferung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der vom  Käufer zu leistenden Zahlung verweigern, wenn diese durch schlechte  Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet ist, die ihm zur Zeit des  Vertragsabschlusses nicht bekannt waren. Wird die Zahlung oder Sicherstellung  unter dieser Voraussetzung vom Käufer nicht innerhalb angemessener Frist  geleistet, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Er kann weiters  zurücktreten, wenn die Verlängerung der Lieferfrist wegen der im Punkt 5.3.  angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich  vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt. 

11.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung  oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden. 

11.4 Unbeschadet der Ansprüche des Verkäufers an Schadenersatz und entgangenem  Gewinn, sind im Falle des Rücktrittes bereits erbrachte Leistungen und  Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch,  soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde  sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. 

12. Rückwaren 
Bei Rückwaren ist über die Rücknahme eine Vereinbarung zu treffen und es sind  vom Käufer die betreffenden Rechnungs- bzw. Lieferscheinnummern sowie das  Datum anzugeben. Sonderanfertigungen werden in keinem Fall zurückgenommen. Rücksendungen haben frei Haus zu erfolgen. Dies zählt auch für etwaige Musterlieferungen.  Unfreie und nicht ausreichend frankierte Pakete werden nicht angenommen.

13. Schutzwaren 
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster,  Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers  unter Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich  Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Diese Unterlagen können vom  Verkäufer zurückgefordert werden, wenn es nicht zum Vertragsabschluss  kommt. 

14. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort 
14.1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag  ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht. Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes, für den  Käufer zuständiges Gericht anrufen. 

14.2. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts  ist ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. 

14.3. Sollte aus irgendeinem Grund eine der oben stehenden Bestimmungen  unwirksam oder nichtig sein oder für unverbindlich erklärt werden, so werden  dadurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall verpflichten  sich beide Vertragsteile daran mitzuwirken, dass die unwirksame Bestimmung  durch eine gültige Vereinbarung ersetzt wird, deren Inhalt dem wirtschaftlichen  Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt. 

14.4. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch  dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

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